Heizungsprüfung für Hausverwaltungen
Viele Münchner Mehrfamilienhäuser müssen ihre Heizung bis zum 30. September 2027 prüfen und optimieren lassen. Am einfachsten gelingt das zusammen mit der ohnehin fälligen Wartung.
Wen die Pflicht betrifft (§ 60b GModG)
| Anlage | Gebäude | Frist |
|---|---|---|
| Heizung mit Wasser als Wärmeträger, Einbau vor dem 1. Oktober 2009 | mindestens 6 Wohnungen oder Nutzungseinheiten | bis 30.09.2027 |
| Heizung mit Wasser als Wärmeträger, keine Wärmepumpe, Einbau nach dem 30. September 2009 | mindestens 6 Wohnungen oder Nutzungseinheiten | innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren ab Einbau |
| Wärmepumpe, Einbau nach dem 31.12.2023 | mindestens 6 Einheiten | Betriebsprüfung nach § 60a: nach einer Heizperiode, spätestens 2 Jahre nach Inbetriebnahme |
Ausgenommen sind unter anderem Anlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG und Wärmepumpen, die bereits der Betriebsprüfung nach § 60a unterliegen (§ 60b Abs. 7).
Was geprüft wird
- ob die einstellbaren Parameter der Wärmeerzeugung auf Energieeffizienz optimiert sind,
- ob eine effiziente Heizungspumpe eingesetzt wird,
- inwieweit Rohrleitungen oder Armaturen gedämmt werden sollten und
- welche Maßnahmen die Vorlauftemperatur senken können.
Zur Optimierung gehören in der Regel: Heizkurve und Vorlauftemperatur korrigieren, Nacht- und Sommerabsenkung aktivieren, Zirkulation und Umwälzpumpe einstellen, Warmwassertemperatur und Heizgrenze absenken – jeweils unter Beachtung des Gesundheitsschutzes – sowie Hinweise zu weiteren Einsparmaßnahmen (§ 60b Abs. 2).
Nachweis und Fristen danach
- Ergebnis und Optimierungsbedarf werden schriftlich festgehalten und dem Verantwortlichen übersandt.
- Notwendige Optimierungen sind innerhalb eines Jahres nach der Prüfung umzusetzen und ebenfalls zu dokumentieren.
- Mieter können Prüfergebnis und Nachweis verlangen; sie sind ihnen unverzüglich vorzulegen (§ 60b Abs. 5).
Mit der Wartung verbinden. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, Prüfung und Optimierung bei ohnehin stattfindenden Arbeiten anzubieten – etwa bei der Heizungswartung oder der Feuerstättenschau (§ 60b Abs. 4). Das spart einen zweiten Termin. Prüfen dürfen fachkundige Personen, zum Beispiel Heizungsbauer, Schornsteinfeger oder gelistete Energieberater (§ 60b Abs. 3).
So läuft es mit uns
- Sie nennen uns Ihre Objekte mit Adresse, Zahl der Einheiten, Heizungsart und Einbaujahr.
- Wir leiten die Anfrage mit Ihrer Einwilligung an einen Heizungsfachbetrieb aus München weiter.
- Der Betrieb stimmt Wartung, Prüfung und Optimierung mit Ihnen ab und erstellt die Nachweise.
Objekte anfragen. Wählen Sie im Formular »mehrere Objekte (Verwaltung)« und nennen Sie Ihre Adressen in der Nachricht.
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Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen
- § 60b GModG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.11.2026
- § 60a GModG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.11.2026
Stand: 02.11.2026. Richtwerte ohne Gewähr; den verbindlichen Preis nennt der Fachbetrieb.